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Abgeltungsbesteuerung in einem betrügerischen Schneeballsystem
Auch wenn der betrügerische Anbeiter eines Schneeballsystems ausgewiesene Abgeltungsteuer nicht ans Finanzamt abgeführt hat, können sich die Anleger auf die Abgeltungswirkung des ausgewiesenen Abzugs verlassen.
Auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems sind steuerpflichtig, wenn der Anleger über diese verfügen kann und der Anbieter zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert. Zusätzlich zu dieser schon länger bestehenden Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen die subjektive Sicht des Anlegers entscheidend ist, sondern auch bei der Frage, ob die vom Betreiber einbehaltene Abgeltungsteuer die Steuerpflicht dieser Erträge abdeckt.
Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer somit abgegolten. Das gilt auch dann, wenn die Steuer vom Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings steuerlich in voller Höhe, also einschließlich der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen.