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Energetische Sanierung als anschaffungsnaher Aufwand
Eine energetische Sanierung im Jahr nach der Anschaffung ist kein normaler Erhaltungsaufwand und kann damit zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen.
Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind wie der Kaufpreis über 50 Jahre abzuschreiben. Dazu zählen alle Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung innerhalb von drei Jahren ab Anschaffung, wenn sie insgesamt 15 % des Kaufpreises übersteigen. Eine energetische Sanierung im Jahr nach der Anschaffung sieht das Finanzgericht Nürnberg als Modernisierung an, weil dadurch der Wohnkomfort und die Wärmedämmung an moderne Standards angepasst werden. Das Argument, es handle sich um sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand, hatte keinen Erfolg. Auch der Verweis auf die staatlich gewünschte Optimierung der Energieeinsparung blieb erfolglos.