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Urteilsvorschau für das laufende Jahr

Der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht haben bekannt gegeben, über welche Verfahren sie in diesem Jahr entscheiden wollen.

Mitunter kann es Jahre dauern, bis in einem Rechtsstreit ein Ergebnis feststeht, erst recht, wenn die höchsten Gerichte in der Sache entscheiden müssen. Weil viele Verfahren nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sind, veröffentlichen die Bundesgerichte immer wieder eine Liste der Verfahren, zu denen sie in den nächsten Monaten eine Entscheidung fällen wollen.

Das hilft den Steuerzahlern vor allem bei der Entscheidung, ob es sich lohnen kann, den Steuerbescheid in einem vergleichbaren Fall durch einen Einspruch offen zu halten. Für Unternehmer und andere Steuerzahler sind vor allem folgende Verfahren interessant, die der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht in ihrer Entscheidungsvorschau genannt haben:

  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten hält das Finanzgericht Hamburg für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.

  • Verlustabzugsbeschränkung: Ebenfalls vom Finanzgericht Hamburg kommt die Frage, ob es verfassungsgemäß ist, dass bei der Übertragung von mehr als 25 % des Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen Verluste nicht mehr abziehbar sind.

  • Betreuungsgeld: Nicht das Finanzgericht, sondern die Regierung von Hamburg hat sich an das Bundesverfassungsgericht gewandt, weil sie das Betreuungsgeld für verfassungswidrig hält.

  • Stückzinsansprüche: Das Bundesverfassungsgericht muss entscheiden, ob es zulässig ist, dass auf bei der Vererbung noch nicht fällige Stückzinsansprüche sowohl Erbschaftsteuer als auch Einkommensteuer erhoben wird.

  • Bewirtungskosten: Das Finanzgericht Baden-Württemberg will vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungsgemäß zustande gekommen ist. Es geht dabei um die Kürzung des Bewirtungskostenabzugs, die mit dem Gesetz von 20 % auf 30 % erhöht worden ist.

  • IHK-Mitgliedschaft: Außerdem muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden, inwieweit die Zwangsmitgliedschaft für Unternehmen bei den IHKs verfassungsgemäß ist.

  • Gewerbesteuerabzug: Der Bundesfinanzhof muss in einem Revisionsverfahren prüfen, ob er das seit 2008 geltende Betriebsausgabenabzugsverbot für verfassungsgemäß erachtet.

  • Zinsschranke: Erneut muss sich der Bundesfinanzhof mit der möglichen Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke befassen. Schon in einem früheren Verfahren haben die Richter erhebliche Zweifel an der Zinsschranke geäußert, was die Finanzverwaltung aber vorerst nicht akzeptiert hat.

  • Investitionsabzugsbetrag: In zwei Verfahren befasst sich der Bundesfinanzhof mit dem für einen Investitionsabzugsbetrag notwendigen Nachweis der Investitionsabsicht bei Betrieben im Gründungsstadium. Es geht darum, ob Planungsleistungen als Nachweis bereits ausreichen, und ob mangelnde finanzielle Mittel ein Indiz für das Fehlen der Investitionsabsicht sind.

  • Teilwertabschreibung: Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist eigentlich keine Teilwertabschreibung möglich. Zwei Revisionsverfahren geben dem Bundesfinanzhof nun die Gelegenheit, diese Vorgabe zu überdenken.

  • Zeitreihenvergleich: Beim Zeitreihenvergleich wird in der Regel wöchentlich ein bereinigter Wareneinkauf ermittelt, diesem der erzielte Erlös gegenübergestellt und so für jede Woche ein Rohgewinnaufschlagsatz ermittelt. Der Durchschnitt aus der Zehnwochenperiode mit dem höchsten durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag wird dann auf das gesamte Jahr angewandt. Ob das eine geeignete Methode für die Gewinnschätzung eines Restaurants ist, prüft der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren.

  • Körperschaftsteueranrechnung: Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Steuerzahler bei Gewinnausschüttungen von im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften die ausländische Körperschaftsteuer auf ihre deutsche Einkommensteuer anrechnen können, ist Gegenstand zweier Verfahren beim Bundesfinanzhof.

  • Abgeltungsteuer: Zur Abgeltungsteuer stehen mehrere Entscheidungen an. So muss der Bundesfinanzhof prüfen, ob der gesetzliche Ausschluss des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Kapitalvermögen jedenfalls dann verfassungswidrig ist, wenn der individuelle Steuersatz unter 25 % liegt. Weiterhin müssen die Richter entscheiden, ob der Antrag auf die tarifliche Besteuerung der Kapitaleinkünfte auch noch nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides gestellt werden kann. Schließlich geht es um die Frage, ob die gesetzlich vorgesehene Verrechnung von Verlusten aus Wertpapierveräußerungsgeschäften, die nach dem Halbeinkünfteverfahren ermittelt wurden, mit Gewinnen, die unter die Abgeltungsteuer fallen und damit in voller Höhe entstanden sind, verfassungswidrig ist.

  • Kaufpreisaufteilung: Ein Verfahren geht um die Frage, inwieweit eine im Kaufvertrag für eine Immobilie festgeschriebene Kaufpreisaufteilung steuerlich anzuerkennen ist, wenn der bei der Aufteilung auf den Grund und Boden entfallende Wertanteil geringer als der amtliche Bodenrichtwert ist.

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Welche Aufwendungen bei der Prüfung auf anschaffungsnahe Herstellungskosten genau zu berücksichtigen sind, muss der Bundesfinanzhof in einem Verfahren konkretisieren.

  • Arbeitszimmer: Der Große Senat des Bundesfinanzhofs muss sich mit der Behandlung von Kosten für einen nur teilweise als Arbeitszimmer genutzten Raum auseinandersetzen. Ob und in welcher Höhe ein anteiliger Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug der Ausgaben möglich ist, soll der Senat prüfen.

  • Dienstwagen-Zuzahlung: In einem Verfahren streitet der Arbeitnehmer mit dem Finanzamt um die Frage, ob monatliche Zuzahlungen für die Nutzung eines Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn die Zuzahlungen über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen.

  • Burn-Out: Für die Behandlung von Berufskrankheiten kann ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob auch ein Burn-Out eine typische Berufskrankheit ist, die den Werbungskostenabzug ermöglicht.

  • Zumutbare Belastung: Der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist nur möglich, soweit sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Ob das verfassungsgemäß ist, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren entscheiden.

  • Diätverpflegung: Normalerweise sind Ausgaben für Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wie es sich aber verhält, wenn der Arzt Vitamine und andere Mikronährstoffe zur Behandlung einer chronischen Stoffwechselstörung verordnet, ist noch nicht entschieden.

  • eBay-Verkäufe: Unternehmer müssen möglicherweise auch für private eBay-Verkäufe Umsatzsteuer abführen - jedenfalls wenn es nach dem Finanzamt geht. Der Bundesfinanzhof muss entscheiden, ob der private Verkauf von rund 100 Pelzmänteln, die der Kläger von seiner Mutter geerbt hatte, einer bereits bestehenden unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden kann und damit umsatzsteuerpflichtig wäre.

  • Vorsteuerabzug aus Gutschriften: Hat der Leistungsempfänger auch dann einen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn die von ihm erteilten Gutschriften nicht den richtigen Leistenden ausweisen, er aber darauf vertraute, dass die Lieferungen durch die in der Gutschrift ausgewiesene Person erbracht wurden? Die Antwort auf diese Frage muss der Bundesfinanzhof finden.

  • Reihengeschäfte: Gleich drei Verfahren beim Bundesfinanzhof drehen sich um die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung bei einem Reihengeschäft zuzuordnen ist. Dabei muss er auch klären, ob es relevant ist, dass der Ersterwerber dem Erstlieferer mitteilt, dass ein Weiterverkauf erfolgt.

  • Erbschaftsteuerbefreiung für Familienheim: Ein selbst genutztes Familienheim ist bei der Erbschaftsteuer steuerfrei, wenn es von den Erben unverzüglich selbst genutzt wird. Was genau unter "unverzüglich" zu verstehen ist, beispielsweise bei einer längeren Erbauseinandersetzung, muss der Bundesfinanzhof in zwei Verfahren klären.

  • Auslandsspenden: Auch Spenden ins Ausland sind mittlerweile in bestimmten Fällen als Sonderausgaben abziehbar. Über die genauen Anforderungen an den Nachweis muss der Bundesfinanzhof allerdings noch entscheiden.

  • Luftverkehrsteuer: Zwei Verfahren beim Bundesfinanzhof betreffen die Frage, ob das Luftverkehrsteuergesetz verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist.