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Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen

Zum Jahreswechsel ändern sich europaweit die Regeln für die Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen an Endkunden.

Ab dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Kunde wohnt oder ansässig ist. Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort.

Als Folge davon müssen sich Unternehmer entweder in den anderen EU-Staaten umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Sonderregelung "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmern, ihre in den übrigen EU-Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln und die fällige Steuer insgesamt zu zahlen.

Eine Einschränkung gibt es aber: Die Sonderregelung gilt nur für Leistungen an Nichtunternehmer in EU-Staaten, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat. Außerdem müssen Unternehmer über die im Rahmen der Sonderregelung getätigten Umsätze Aufzeichnungen führen, die es ermöglichen Steuererklärung und Zahlungen auf Richtigkeit zu prüfen. Diese müssen dem BZSt oder den zentral zuständigen Behörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten auf Anforderung auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden. Die Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.

Seit dem 1. Oktober 2014 können deutsche Unternehmen beim BZSt die Teilnahme am Mini-One-Stop-Shop ab dem 1. Januar 2015 unter der Webadresse https://www.elsteronline.de/bportal beantragen. Eine andere technische Herausforderung für Unternehmer ist, dass sie ab dem 1. Januar 2015 in ihren Online-Shops immer den korrekten Umsatzsteuersatz des jeweiligen Landes, in dem der Kunde ansässig ist, ausweisen und anwenden müssen. Außer einem Verweis auf die Steuersätze der verschiedenen EU-Staaten gibt es dazu aber keine Hilfe vom BZSt. Dafür bietet aber die EU-Kommission jetzt ein Internetportal an, in dem umfangreiche Informationen zu den neuen Regeln enthalten sind.